Fragen & Antworten

 
1. Welche Geräte fallen unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)?

Im ElektroG sind die folgenden Kategorien aufgeführt:

1. Haushaltsgroßgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
4. Geräte der Unterhaltungselektronik
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente
10.Automatische Ausgabegeräte


Weitere Einzelheiten finden Sie im Anhang I des ElektroG (siehe Downloads & Links).


2. Wie geht das eigentliche Einsammeln der Altgeräte vor sich?

Dafür sind die Gemeinden zuständig (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, örE). Verpflichtung der Geräte-Hersteller ist es, die von den örE dafür benötigten Behälter in fünf Sammelgruppen bereit zu stellen und abzutransportieren. Kunden von EcologyNet Europe brauchen sich darum natürlich nicht zu kümmern.

Die fünf Sammelgruppen:

1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte
2. Kühlgeräte
3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik
4. Gasentladungslampen
5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente.


3. Was geschieht mit gebrauchten Geräten, die schon vor vielen Jahren auf den Markt gebracht wurden und deren Hersteller womöglich gar nicht mehr existieren?

Sie können – wie die neueren Geräte – von den Verbrauchern bei den Sammelstellen der Gemeinden kostenfrei abgeliefert werden. Die Entsorgungspflicht wird auf die heute im deutschen Markt tätigen Hersteller ihrem aktuellen Marktanteil entsprechend aufgeteilt.


4. Um welche Mengen an Altgeräten geht es eigentlich insgesamt?

In Deutschland wurden nach Angaben des Umweltbundesamtes in 2008 etwa 694.000 Tonnen Altgeräte zurückgenommen. Jedoch wurden im gleichen Zeitraum etwa 1,9 Millionen Tonnen Neugeräte in Verkehr gebracht.


5. Welche Gesetze müssen außer dem ElektroG beachtet werden?

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, vor allem die Nachweisverordnung und die Transportgenehmigungsverordnung.


6. Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen gegen das ElektroG?

Bis zu 50.000 Euro


7. Enthält das ElektroG noch weitere Vorschriften?

Ja. Seit dem 1. Juli 2006 schränkt es die Verwendung einiger gefährlicher Stoffe (z.B. Quecksilber und Cadmium) in Elektro- und Elektronikgeräten ein.


8. Welche Funktion hat das Elektro-Altgeräte Register (EAR)?

Das EAR vergibt eine Registrierungs-Nummer und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und den Herstellern im Sinne des ElektroG.

Weitere Informationen finden Sie auf der EAR-Internetseite (siehe Downloads & Links).


9. Für welche Kunden bietet EcologyNet Europe seine Dienstleistungen an?

Unsere Kunden sind Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten. Europaweit nehmen wir ihnen ihre Entsorgungs-Verpflichtungen aus der WEEE-Richtlinie, bzw. aus den darauf beruhenden Ländergesetzen im B2B-Bereich ab. In Deutschland umfasst unsere Dienstleistung darüber hinaus die Entsorgung von Altgeräten von privaten Haushalten (B2C).

Zur Definition B2B und B2C siehe ElektroG (unter Downloads & Links).


10. Ist EcologyNet Europe in ganz Europa tätig?

Wir starteten im März 2006 in Deutschland mit der B2C- und B2B-Rücknahme. Darüber hinaus bieten wir die Rücknahme von B2B-Produkten europaweit an. Daher arbeiten wir auch jetzt schon grenzüberschreitend, etwa bei der Verpflichtung qualifizierter Recycling-Unternehmen.


11. Wird EcologyNet Europe eigene Verwertungsanlagen betreiben?

Nein. Für Transport, Behandlung und Verwertung verpflichten wir spezialisierte Unternehmen, von deren Qualität wir uns überzeugt haben.


12. Was ist unter freiwilliger Rücknahme zu verstehen?

In Ergänzung oder auch als Alternative zur EAR Abholkoordination können Altgeräte im Auftrag der Hersteller auch außerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt werden. Diese auf freiwilliger Basis vereinnahmten Mengen werden anschließend der EAR als Eigenrücknahmen gemeldet. Nach deren Bestätigung werden sie dem jeweiligen Hersteller auf dessen Verpflichtung angerechnet (§ 9 Abs. 8 ElektroG).


 
 
 
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